2. Merkblatt zur Teilnahme am Unterricht

Liebe Schülerinnen und Schüler, Eltern und Erziehungsberechtigte,

Erfahrungen der vergangenen Jahre machen es erforderlich, Sie auf einige Bestimmungen des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes hinzuweisen und Sie zu bitten, die Kenntnisnahme durch Ihre Unterschrift zu bestätigen.

Auszug aus dem Schleswig-Holsteinischen Schulgesetz:

11 Beginn und Inhalt des Schulverhältnisses

(2) Aufgrund des Schulverhältnisses sind die Schülerin und der Schüler berechtigt und verpflichtet, am Unterricht teilzunehmen, vorgesehene Prüfungen abzulegen und andere Schulveranstaltungen, die dem Unterricht und dem Erziehungsziel der Schule dienen, zu besuchen. Die Schule kann für einzelne Schülerinnen und Schüler die Teilnahme an bestimmten

schulischen Veranstaltungen, die ihrer oder seiner Forderung dienen, für verbindlich erklären. Darüber hinaus besteht die Verpflichtung, an vom für Bildung zuständigen Ministerium zugelassenen Tests, Befragungen und Erhebungen, die der Überprüfung der Qualität der schulischen Arbeit dienen, teilzunehmen. Im Übrigen regelt das für Bildung zuständige Ministerium den Umfang der Teilnahmepflicht am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen sowie die Anforderungen an den Nachweis für gesundheitliche und körperliche Beeinträchtigungen durch Verordnung.

19 Ende des Schulverhältnisses

(3) Die Schülerin oder der Schüler ist entlassen, wenn das Ziel der besuchten Schule erreicht worden ist. (…) Die Schülerin oder der Schüler kann zum Schuljahresende entlassen werden, wenn sie oder er nach § 18 Abs. 3 einen Abschluss erlangt hat und aufgrund der Leistungen nicht zu erwarten ist, dass ein weiterer an der besuchten Schule

möglicher Abschluss erreicht werden kann (…).

(4) Eine Schülerin oder ein Schüler kann nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht entlassen werden, wenn sie oder er innerhalb von 30 aufeinander folgenden Kalendertagen insgesamt 20 Unterrichtsstunden dem Unterricht unentschuldigt ferngeblieben ist oder sich durch wiederholte und unentschuldigte Abwesenheit bei schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht der Leistungskontrolle in zwei oder mehr Fächern entzieht. Die Entlassung ist nur zulässig, wenn die Schülerin oder der Schüler sowie bei Minderjährigen deren Eltern auf diese Möglichkeit aus konkretem Anlass oder zu Beginn eines Schuljahres hingewiesen worden sind.
(Erg. der Red.: (4) Hinweis gilt hiermit als gegeben!)

25 Maßnahmen bei Erziehungskonflikten

(1) Die Erfüllung des Bildungsauftrages der Schule ist vor allem durch pädagogische Maßnahmen zu gewährleisten. In die Lösung von Konflikten sind alle beteiligten Personen einzubeziehen. Zu den Maßnahmen bei Erziehungskonflikten gehören insbesondere gemeinsame Absprachen, die fordernde Betreuung, die Forderung erwünschtem Verhaltens, das erzieherische Gespräch mit der Schülerin oder dem Schüler, die Ermahnung, die mündliche oder schriftliche Missbilligung, die Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind, die Schülerin oder den Schüler Fehler im Verhalten erkennen zu lassen, das Nachholen schuldhaft versäumten Unterrichts nach vorheriger Benachrichtigung der Eltern und die zeitweise Wegnahme von Gegenstanden.

(2) Soweit Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 3 nicht ausreichen, können Ordnungsmaßnahmen getroffen werden,

  1. um die Schülerin oder den Schüler zur Einhaltung der Rechtsnormen oder der Schulordnung anzuhalten, oder
  2. um die Schülerin oder den Schüler zur Befolgung von Anordnungen der Schulleitung oder einzelner Lehrkräfte anzuhalten, die zur Erfüllung des Unterrichts- und Erziehungsauftrages der Schule erforderlich sind, oder
  3. wenn eine Schülerin oder ein Schüler Gewalt als Mittel der Auseinandersetzung anwendet oder dazu aufruft.

(3) Ordnungsmaßnahmen sind:

  1. Schriftlicher Verweis,
  2. Ausschluss auf Zeit von Schulveranstaltungen außerhalb des Unterrichts,
  3. Ausschluss vom Unterricht bis zur Dauer von zwei Wochen,
  4. Überweisung in eine Parallelklasse oder eine entsprechende organisatorische Gliederung,
  5. Überweisung in eine andere Schule mit dem gleichen Bildungsabschluss.

Die körperliche Züchtigung sowie andere entwürdigende Erziehungsmaßnahmen sind verboten. Ordnungsmaßnahmen sollen pädagogisch begleitet werden. Die Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 sollen nur bei schwerem oder wiederholtem Fehlverhalten der Schülerin oder des Schülers angewandt werden.

30 Erhebung und Verarbeitung von Daten

(8) Schülerinnen, Schüler und Eltern haben ein Recht auf Einsicht in die sie betreffenden Unterlagen und auf unentgeltliche Auskunft über die sie betreffenden Daten sowie die Stellen, an die Daten übermittelt worden sind; für minderjährige Schülerinnen und Schüler wird das Recht durch die Eltern ausgeübt. Die Einsichtnahme und die Auskunft können eingeschränkt oder versagt werden, wenn der Schutz der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers, der Eltern oder Dritter dieses erforderlich macht.

31 Datenübermittlung an Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler

Die Schule kann die Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler über Ordnungsmaßnahmen nach § 25 Abs. 3, das Ende des Schulverhältnisses nach § 19 Abs. 3 und 4 sowie ein den erfolgreichen Abschluss des Bildungsganges gefährdendes Absinken des Leistungsstandes unterrichten, soweit nicht die Schülerinnen und Schüler einer solchen Datenübermittlung generell oder im Einzelfall widersprechen. Die Schülerinnen und Schüler sind auf das Widerspruchsrecht rechtzeitig, im Regelfall zu Beginn des Schuljahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird, schriftlich hinzuweisen. Erheben sie Widerspruch, sind die Eltern hierüber zu unterrichten.

Weiterhin ist zu beachten:

Die Schülerinnen und Schüler sind laut Schulgesetz berechtigt und verpflichtet am Unterricht teilzunehmen. Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, muss dies unverzüglich der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer mitteilen und schriftlich begrunden. Hierfür ist die Begründung der Eltern, Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler nach einem vorgegebenen Muster erforderlich.

Eine ärztliche Bestätigung ist vorzulegen

  1. bei krankheitsbedingter Abwesenheit an drei oder mehr aufeinander folgenden Schultagen (Näheres s. §4 (1) u. (2) der LandesVO u. d. schulärztlichen Aufg., 2008)
  2. bei Versäumnis von Leistungsnachweisen
  3. bei Auflagen durch die Klassenkonferenz

Der Antrag auf eine Beurlaubung vom Unterricht hat in angemessener Frist vor dem Ereignis zu erfolgen. In direkter Anbindung an Ferien können keine Unterrichtsbefreiungen genehmigt werden.

Die Hinweise gemäß den Bestimmungen des Schulgesetzes gelten auch für die Zeit nach den schriftlichen Prüfungen.

III. Schulordnung

Die folgenden Hinweise sollen den geregelten Ablauf des Unterrichtes an unserer Schule gewährleisten.

Jeder von uns soll die Möglichkeit haben, seine schulischen Ziele zu erreichen.

Dabei sind die vom Gesetzgeber der Schule zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Voraussetzung dafür ist eine von Lehrerinnen, Lehrern, Schülerinnen und Schülern gleichermaßen anerkannte Ordnung. Jeder soll sich so verhalten, dass andere weder belästigt, noch gefährdet oder geschädigt werden.

  1. Parkplätze

Für diejenigen von uns, die mit einem Fahrzeug zur Schule kommen, gibt es ausgewiesene Parkplatze auf dem Schulgelände (Fahrräder, Kleinkrafträder) und außerhalb des Schulgeländes (Personenkraftwagen).

  1. Schulgelände

In den Pausen und in den Freistunden können wir uns auf dem Schulhof und in den Pausenhallen erholen. Um uns auch an diesen Orten wohl zu fühlen, verpflichten wir uns, zur Sauberkeit und Ordnung zu beizutragen.

Die Pausen werden von Aufsicht führenden Personen begleitet.

Auf dem gesamten Schulgelände und in dem Schulgebäude gilt ein absolutes Rauchverbot.

  1. Schulbesuch

Einen erfolgreichen Abschluss erlangen wir bei regelmäßiger und pünktlicher Teilnahme am Unterricht. Die Unterrichtszeiten sind durch die Stundenpläne vorgegeben.

Mit der Kenntnisnahme der Schulordnung und der Unterschrift unter dem Formblatt, bestätigen die Schülerinnen und Schüler auch die Verpflichtung beim Umgang mit elektronischen Geraten zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte aller Personen an der Schule.

Der Besuch der Schulbüros, des RBZ–Büros oder der Schulleitung ist möglichst außerhalb der Unterrichtszeit vorzunehmen.

  1. Sauberkeit

Wir alle sind für die Sauberkeit unserer Raume verantwortlich. Dies gilt auch für Tafeln, Pinnwände etc.

Abfälle trennen wir in die dafür vorgesehenen Behälter.

  1. Nutzung von Schulrechnern

Alle Rechner im Schulnetzwerk nutzen wir grundsätzlich nur für schulische Zwecke.

  1. bei Versäumnis von Leistungsnachweisen
  2. bei Auflagen durch die Klassenkonferenz

Der Antrag auf eine Beurlaubung vom Unterricht hat in angemessener Frist vor dem Ereignis zu erfolgen. In direkter Anbindung an Ferien können keine Unterrichtsbefreiungen genehmigt werden.

Die Hinweise gemäß den Bestimmungen des Schulgesetzes gelten auch für die Zeit nach den schriftlichen Prüfungen.

  1. Schülerunfallversicherung

Generell besteht für alle Schülerinnen und Schuler eine gesetzliche Unfallversicherung. Auf dem Weg zur Schule, beim Aufenthalt auf dem Schulhof, während des Unterrichts und bei Schulveranstaltungen sind wir versichert.

Wenn es einmal zu einem Unfall kommt, müssen wir diesen unverzüglich der Schulleitung melden.

  1. Haftung

Jeder, der grob fahrlässig oder vorsätzlich Schuleigentum beschädigt, haftet selbst für den von ihm verursachten Schaden.

  1. Diebstahl

Wir achten auf unsere persönlichen Sachen und die der Mitschülerinnen und Mitschüler.

Sollte es zu Diebstahlen kommen, so wird dies der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer gemeldet und sofort zur Anzeige gebracht. Die Schule übernimmt keine Haftung.

  1. Fundsachen

Ein jeder von uns mochte seine verlorenen persönlichen Sachen wiederbekommen. Deshalb bringen wir Fundsachen zum Schulbüro oder zum RBZ–Büro. Die Fundsachen können die Eigentümer bei dem Hausmeister oder im städtischen Fundbüro abholen.

  1. Katastrophenfall

Im Katastrophenfall verlassen wir das Schulgebäude auf bestimmten Wegen. Die Fluchtwege sind in den jeweiligen Gebäuden durch Hinweisleuchten oder Fluchtwegplane ausgewiesen.

Mehr Informationen über die Fluchtwegpläne erhalten wir von unserer Klassenlehrerin oder unserem Klassenlehrer.

  1. Schülervertretung (SV)

Wir gestalten unsere Schule über die gewählten Vertreter der Schülervertretung (Klassensprecherin/Klassensprecher, Schülersprecherin/Schülersprecher) in der SV aktiv mit.

[Sitz: Haus C – Raum 306, im Treppenaufgang neben dem Fahrstuhl] Kontakt: sv@esfl.de

Im Übrigen gilt das Schulprogramm der ECKENER-SCHULE.

 Bestätigung - Die Kenntnisnahme der Bestimmungen des Schulgesetzes wird durch Unterschrift auf einem gesonderten Unterschriftenblatt bestätigt. Das Unterschriftenblatt ist eine Anlage zum Schülerstammblatt.