1. Versicherungsschutz

 I. Versicherungsschutz außerhalb der Schulgrundstücke

Für alle Bereiche der Schule gelten die Bestimmungen der Unfallversicherung des jeweiligen Schulträgers.

  1. Schülerinnen und Schüler sind während der Unterrichtszeit einschließlich der Pausen und bei genehmigten Schulveranstaltungen in der Schule bzw. im Aufsichtsbereich der Schule und auf dem direkten Weg dorthin und zurück durch den Schulträger versichert.

  1. Verlassen Schülerinnen und Schüler das Schulgrundstuck oder den Aufsichtsbereich der Schule aus persönlichen Gründen (z. B. Einkauf, Behördengang), so entfällt der Versicherungsschutz, es sei denn, es liegt ein zwingender Grund vor, der durch die Arbeit an der Schule bedingt ist. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die verantwortliche Aufsichtsperson den Schülerinnen und Schüler einen Auftrag im Interesse der Schule erteilt hat.
  1. Auf den Wegen zu den verschiedenen Unterrichtsorten (z. B. Sportstätten, Nebenstellen) ist die/der Schülerin und Schüler versichert, wenn der direkte Weg gewählt wird.
  1. Mitfahrende Schülerinnen und Schüler in oder auf Fahrzeugen (z. B. Pkw, Motorrad) sind nicht versichert.
  2. Motorgetriebene Fahrzeuge sind in keinem Falle versichert. Fahrräder sind nur dann versichert, wenn von der Schule eine Benutzungserlaubnis vorliegt (ggf. ist ein entsprechender Antrag zu stellen).

gez. Dr. Sven Mohr, Schulleiter

Anlage: I.a) Auszug aus der Gesetzlichen Schüler-Unfall-Versicherung

 I.a. Auszug aus der Gesetzlichen Schüler-Unfall-Versicherung

2. Kreis der versicherten Personen und Einrichtungen

2.1 Versicherte Personen

Nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchstabe a) bis d) RVO sind gegen Unfall versichert:

  • Kinder während des Besuchs von Kindergarten
  • Schülerinnen und Schüler während des Besuchs allgemeinbildender Schulen
  • Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung
  • Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen
Schüler-Unfall-Versicherung

2.2.3 Einrichtungen zur beruflichen Aus- und Fortbildung

Zu diesen gehören insbesondere Berufs- und Berufsfach-, Berufsaufbau-, Fachoberschulen sowie Fachakademien; ferner ist die berufliche Aus- und Fortbildung im außerschulischen Bereich, nämlich in Betriebsstatten, Lehrwerkstatten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen dem Versicherungsschutz unterstellt.

3. Versicherungsfälle

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht für Unfalle, die Kinder in Kindergarten, Schülerinnen und Schüler und Studenten bei Tätigkeiten in einem zeitlichen, örtlichen und inneren Zusammenhang mit dem Besuch des Kindergartens, der Schule oder Hochschule erleiden (Arbeitsunfall im Sinne der RVO). Versicherungsschutz ist z. B. gegeben

  • bei der Teilnahme am Unterricht einschließlich der Pausen,
  • bei sonstigen Schulveranstaltungen, wie Ausflügen, Wanderungen, Besichtigungen, Betriebspraktika usw.,
  • auf dem Schulweg und dem Weg von oder nach dem Ort, an dem eine Schulveranstaltung außerhalb der Schulanlage stattfindet (z. B. Schwimmbad, Sportanlage, Museum),
  • bei Tätigkeiten in der Schülermitverwaltung, in anerkannten Schülerneigungsgruppen und Arbeitsgemeinschaften.

Nicht versichert sind private, sog. eigenwirtschaftliche Tätigkeiten (wie z. B. die Anfertigung von Hausaufgaben und der Nachhilfeunterricht).

4. Versicherungsträger

Die Zuständigkeit des Unfall-Versicherungsträgers richtet sich im Allgemeinen — mit Ausnahme der privaten Einrichtungen — nach dem Träger der Sachkosten (schulischer Sachaufwand) der besuchten Erziehungs- oder Bildungseinrichtung.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

4.3 Lernende an berufsbildenden Einrichtungen

Träger der Unfallversicherung sind jeweils für ihren Bereich zuständig:

4.3.1 die Länder (Ausführungsbehörden) für Einrichtungen, deren Sachkosten vom Land getragen werden,

4.3.2 die Gemeindeunfallversicherungsverbände und die Städte mit Eigenunfallversicherung für Einrichtungen, deren Sachkosten von Gemeinden oder Gemeindeverbanden getragen werden,

4.3.3 die Berufsgenossenschaften für private berufsbildende Einrichtungen (z. B. Werkberufsschulen, Schulungseinrichtungen der Industrie- und Handelskammern).

...

6. Aufgaben und Leistungen der Unfallversicherungsträger

Den Unfall-Versicherungsträgern sind durch Gesetz folgende Aufgabengebiete zugewiesen:

  • Unfallverhütung,
  • Rehabilitation der Unfallverletzten,
  • Entschädigung für Unfallfolgen durch Geldleistungen.

7. Maßnahmen nach Eintritt eines Unfalls

7.1 Anmeldefrist für Unfallentschädigung

Die Unfallentschädigung ist von Amts wegen festzustellen. Das bedeutet, dass der Unfallversicherungsträger auch ohne besonderen Antrag des Verletzten oder seiner gesetzlichen Vertreter das Feststellungsverfahren einzuleiten und gegebenenfalls die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen zu erbringen hat Wird die Unfallentschädigung nicht von Amts wegen festgestellt, ist der Anspruch spätestens zwei Jahre nach dem Unfall bei dem Unfallversicherungsträger anzumelden; wird der Anspruch später angemeldet, beginnen die Leistungen mit dem Ersten des Antragsmonats, es sei denn, dass sie verspätete Anmeldung durch Verhältnisse begründet ist, die außerhalb des Willens des Antragstellers lagen. Minderjährige, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, können selbst Antrage auf Leistungen aus der Unfallversicherung stellen und verfolgen sowie Leistungen entgegennehmen.

7.2 Pflicht zur Unfallanzeige

Jeder Unfall, durch den eine versicherte Person im Zusammenhang mit dem Besuch eines Kindergartens, einer Schule oder Hochschule getötet oder so verletzt ist, dass sie ärztliche Behandlung in Anspruch nehmen muss, ist von dem Leiter der Einrichtung (Kindergarten, Schule, Hochschule) oder dessen Beauftragten anzuzeigen. Die Anzeige ist binnen drei Tagen, nachdem die Einrichtung von dem Unfall Kenntnis erhalten hat, dem zuständigen Unfallversicherungsträger zuzuleiten*). Unfalle mit Todesfolge sowie andere schwere Unfalle und Massenunfalle sind außerdem fernmündlich oder telegrafisch zu melden.

Die Leitung der besuchten Einrichtung kann ihrer Meldepflicht nur dann nachkommen, wenn sie von dem Unfall Kenntnis erhalten hat. Deswegen ist es im Zweifelsfalle zweckmäßig, sich davon zu überzeugen, ob die Unfallanzeige auch wirklich erstattet wurde, z. B. bei Unfällen auf dem Schulweg. Mitunter war auch nicht sofort erkennbar, dass ärztliche Behandlung notwendig ist, und der Versicherte oder die Eltern nehmen erst später einen Arzt in Anspruch.

Dann soll dies der Einrichtung mitgeteilt werden, damit sichergestellt ist, dass der Unfallversicherungsträger von dem Unfall Kenntnis erhält und die erforderlichen Maßnahmen einleiten kann.

Bestätigung - Die Kenntnisnahme der Bestimmungen zur Schüler-Unfall-Versicherung wird durch Unterschrift auf einem gesonderten Unterschriftenblatt bestätigt. Das Unterschriftenblatt ist eine Anlage zum Stammblatt.