Digitale Einschulung
- 1. Versicherungsschutz
- 2. Merkblatt zur Teilnahme am Unterricht
- 3. IT Policies
- 4. Unterschriftenblatt zur digitalen Einschulung
1. Versicherungsschutz
I. Versicherungsschutz außerhalb der Schulgrundstücke
Für alle Bereiche der Schule gelten die Bestimmungen der Unfallversicherung des jeweiligen Schulträgers.
-
Schülerinnen und Schüler sind während der Unterrichtszeit einschließlich der Pausen und bei genehmigten Schulveranstaltungen in der Schule bzw. im Aufsichtsbereich der Schule und auf dem direkten Weg dorthin und zurück durch den Schulträger versichert.
- Verlassen Schülerinnen und Schüler das Schulgrundstuck oder den Aufsichtsbereich der Schule aus persönlichen Gründen (z. B. Einkauf, Behördengang), so entfällt der Versicherungsschutz, es sei denn, es liegt ein zwingender Grund vor, der durch die Arbeit an der Schule bedingt ist. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die verantwortliche Aufsichtsperson den Schülerinnen und Schüler einen Auftrag im Interesse der Schule erteilt hat.
- Auf den Wegen zu den verschiedenen Unterrichtsorten (z. B. Sportstätten, Nebenstellen) ist die/der Schülerin und Schüler versichert, wenn der direkte Weg gewählt wird.
- Mitfahrende Schülerinnen und Schüler in oder auf Fahrzeugen (z. B. Pkw, Motorrad) sind nicht versichert.
- Motorgetriebene Fahrzeuge sind in keinem Falle versichert. Fahrräder sind nur dann versichert, wenn von der Schule eine Benutzungserlaubnis vorliegt (ggf. ist ein entsprechender Antrag zu stellen).
gez. Dr. Sven Mohr, Schulleiter
Anlage: I.a) Auszug aus der Gesetzlichen Schüler-Unfall-Versicherung
I.a. Auszug aus der Gesetzlichen Schüler-Unfall-Versicherung
2. Kreis der versicherten Personen und Einrichtungen
2.1 Versicherte Personen
Nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchstabe a) bis d) RVO sind gegen Unfall versichert:
- Kinder während des Besuchs von Kindergarten
- Schülerinnen und Schüler während des Besuchs allgemeinbildender Schulen
- Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung
- Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen
Schüler-Unfall-Versicherung
2.2.3 Einrichtungen zur beruflichen Aus- und Fortbildung
Zu diesen gehören insbesondere Berufs- und Berufsfach-, Berufsaufbau-, Fachoberschulen sowie Fachakademien; ferner ist die berufliche Aus- und Fortbildung im außerschulischen Bereich, nämlich in Betriebsstatten, Lehrwerkstatten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen dem Versicherungsschutz unterstellt.
3. Versicherungsfälle
Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht für Unfalle, die Kinder in Kindergarten, Schülerinnen und Schüler und Studenten bei Tätigkeiten in einem zeitlichen, örtlichen und inneren Zusammenhang mit dem Besuch des Kindergartens, der Schule oder Hochschule erleiden (Arbeitsunfall im Sinne der RVO). Versicherungsschutz ist z. B. gegeben
- bei der Teilnahme am Unterricht einschließlich der Pausen,
- bei sonstigen Schulveranstaltungen, wie Ausflügen, Wanderungen, Besichtigungen, Betriebspraktika usw.,
- auf dem Schulweg und dem Weg von oder nach dem Ort, an dem eine Schulveranstaltung außerhalb der Schulanlage stattfindet (z. B. Schwimmbad, Sportanlage, Museum),
- bei Tätigkeiten in der Schülermitverwaltung, in anerkannten Schülerneigungsgruppen und Arbeitsgemeinschaften.
Nicht versichert sind private, sog. eigenwirtschaftliche Tätigkeiten (wie z. B. die Anfertigung von Hausaufgaben und der Nachhilfeunterricht).
4. Versicherungsträger
Die Zuständigkeit des Unfall-Versicherungsträgers richtet sich im Allgemeinen — mit Ausnahme der privaten Einrichtungen — nach dem Träger der Sachkosten (schulischer Sachaufwand) der besuchten Erziehungs- oder Bildungseinrichtung.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
4.3 Lernende an berufsbildenden Einrichtungen
Träger der Unfallversicherung sind jeweils für ihren Bereich zuständig:
4.3.1 die Länder (Ausführungsbehörden) für Einrichtungen, deren Sachkosten vom Land getragen werden,
4.3.2 die Gemeindeunfallversicherungsverbände und die Städte mit Eigenunfallversicherung für Einrichtungen, deren Sachkosten von Gemeinden oder Gemeindeverbanden getragen werden,
4.3.3 die Berufsgenossenschaften für private berufsbildende Einrichtungen (z. B. Werkberufsschulen, Schulungseinrichtungen der Industrie- und Handelskammern).
...
6. Aufgaben und Leistungen der Unfallversicherungsträger
Den Unfall-Versicherungsträgern sind durch Gesetz folgende Aufgabengebiete zugewiesen:
- Unfallverhütung,
- Rehabilitation der Unfallverletzten,
- Entschädigung für Unfallfolgen durch Geldleistungen.
7. Maßnahmen nach Eintritt eines Unfalls
7.1 Anmeldefrist für Unfallentschädigung
Die Unfallentschädigung ist von Amts wegen festzustellen. Das bedeutet, dass der Unfallversicherungsträger auch ohne besonderen Antrag des Verletzten oder seiner gesetzlichen Vertreter das Feststellungsverfahren einzuleiten und gegebenenfalls die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen zu erbringen hat Wird die Unfallentschädigung nicht von Amts wegen festgestellt, ist der Anspruch spätestens zwei Jahre nach dem Unfall bei dem Unfallversicherungsträger anzumelden; wird der Anspruch später angemeldet, beginnen die Leistungen mit dem Ersten des Antragsmonats, es sei denn, dass sie verspätete Anmeldung durch Verhältnisse begründet ist, die außerhalb des Willens des Antragstellers lagen. Minderjährige, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, können selbst Antrage auf Leistungen aus der Unfallversicherung stellen und verfolgen sowie Leistungen entgegennehmen.
7.2 Pflicht zur Unfallanzeige
Jeder Unfall, durch den eine versicherte Person im Zusammenhang mit dem Besuch eines Kindergartens, einer Schule oder Hochschule getötet oder so verletzt ist, dass sie ärztliche Behandlung in Anspruch nehmen muss, ist von dem Leiter der Einrichtung (Kindergarten, Schule, Hochschule) oder dessen Beauftragten anzuzeigen. Die Anzeige ist binnen drei Tagen, nachdem die Einrichtung von dem Unfall Kenntnis erhalten hat, dem zuständigen Unfallversicherungsträger zuzuleiten*). Unfalle mit Todesfolge sowie andere schwere Unfalle und Massenunfalle sind außerdem fernmündlich oder telegrafisch zu melden.
Die Leitung der besuchten Einrichtung kann ihrer Meldepflicht nur dann nachkommen, wenn sie von dem Unfall Kenntnis erhalten hat. Deswegen ist es im Zweifelsfalle zweckmäßig, sich davon zu überzeugen, ob die Unfallanzeige auch wirklich erstattet wurde, z. B. bei Unfällen auf dem Schulweg. Mitunter war auch nicht sofort erkennbar, dass ärztliche Behandlung notwendig ist, und der Versicherte oder die Eltern nehmen erst später einen Arzt in Anspruch.
Dann soll dies der Einrichtung mitgeteilt werden, damit sichergestellt ist, dass der Unfallversicherungsträger von dem Unfall Kenntnis erhält und die erforderlichen Maßnahmen einleiten kann.
Bestätigung - Die Kenntnisnahme der Bestimmungen zur Schüler-Unfall-Versicherung wird durch Unterschrift auf einem gesonderten Unterschriftenblatt bestätigt. Das Unterschriftenblatt ist eine Anlage zum Stammblatt.
2. Merkblatt zur Teilnahme am Unterricht
Liebe Schülerinnen und Schüler, Eltern und Erziehungsberechtigte,
Erfahrungen der vergangenen Jahre machen es erforderlich, Sie auf einige Bestimmungen des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes hinzuweisen und Sie zu bitten, die Kenntnisnahme durch Ihre Unterschrift zu bestätigen.
I. Auszug aus dem Schleswig-Holsteinischen Schulgesetz:
§11 Beginn und Inhalt des Schulverhältnisses
(2) Aufgrund des Schulverhältnisses sind die Schülerin und der Schüler berechtigt und verpflichtet, am Unterricht teilzunehmen, vorgesehene Prüfungen abzulegen und andere Schulveranstaltungen, die dem Unterricht und dem Erziehungsziel der Schule dienen, zu besuchen. Die Schule kann für einzelne Schülerinnen und Schüler die Teilnahme an bestimmten schulischen Veranstaltungen, die ihrer oder seiner Forderung dienen, für verbindlich erklären. Darüber hinaus besteht die Verpflichtung, an vom für Bildung zuständigen Ministerium zugelassenen Tests, Befragungen und Erhebungen, die der Überprüfung der Qualität der schulischen Arbeit dienen, teilzunehmen. Im Übrigen regelt das für Bildung zuständige Ministerium den Umfang der Teilnahmepflicht am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen sowie die Anforderungen an den Nachweis für gesundheitliche und körperliche Beeinträchtigungen durch Verordnung.
§19 Ende des Schulverhältnisses
(3) Die Schülerin oder der Schüler ist entlassen, wenn das Ziel der besuchten Schule erreicht worden ist. (…) Die Schülerin oder der Schüler kann zum Schuljahresende entlassen werden, wenn sie oder er nach § 18 Abs. 3 einen Abschluss erlangt hat und aufgrund der Leistungen nicht zu erwarten ist, dass ein weiterer an der besuchten Schule möglicher Abschluss erreicht werden kann (…).
(4) Eine Schülerin oder ein Schüler kann nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht entlassen werden, wenn sie oder er innerhalb von 30 aufeinander folgenden Kalendertagen insgesamt 20 Unterrichtsstunden dem Unterricht unentschuldigt ferngeblieben ist oder sich durch wiederholte und unentschuldigte Abwesenheit bei schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht der Leistungskontrolle in zwei oder mehr Fächern entzieht. Die Entlassung ist nur zulässig, wenn die Schülerin oder der Schüler sowie bei Minderjährigen deren Eltern auf diese Möglichkeit aus konkretem Anlass oder zu Beginn eines Schuljahres hingewiesen worden sind.
(Erg. der Red.: (4) Hinweis gilt hiermit als gegeben!)
§25 Maßnahmen bei Erziehungskonflikten
(1) Die Erfüllung des Bildungsauftrages der Schule ist vor allem durch pädagogische Maßnahmen zu gewährleisten. In die Lösung von Konflikten sind alle beteiligten Personen einzubeziehen. Zu den Maßnahmen bei Erziehungskonflikten gehören insbesondere gemeinsame Absprachen, die fordernde Betreuung, die Forderung erwünschtem Verhaltens, das erzieherische Gespräch mit der Schülerin oder dem Schüler, die Ermahnung, die mündliche oder schriftliche Missbilligung, die Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind, die Schülerin oder den Schüler Fehler im Verhalten erkennen zu lassen, das Nachholen schuldhaft versäumten Unterrichts nach vorheriger Benachrichtigung der Eltern und die zeitweise Wegnahme von Gegenstanden.
(2) Soweit Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 3 nicht ausreichen, können Ordnungsmaßnahmen getroffen werden,
- um die Schülerin oder den Schüler zur Einhaltung der Rechtsnormen oder der Schulordnung anzuhalten, oder
- um die Schülerin oder den Schüler zur Befolgung von Anordnungen der Schulleitung oder einzelner Lehrkräfte anzuhalten, die zur Erfüllung des Unterrichts- und Erziehungsauftrages der Schule erforderlich sind, oder
- wenn eine Schülerin oder ein Schüler Gewalt als Mittel der Auseinandersetzung anwendet oder dazu aufruft.
(3) Ordnungsmaßnahmen sind:
- Schriftlicher Verweis,
- Ausschluss auf Zeit von Schulveranstaltungen außerhalb des Unterrichts,
- Ausschluss vom Unterricht bis zur Dauer von zwei Wochen,
- Überweisung in eine Parallelklasse oder eine entsprechende organisatorische Gliederung,
- Überweisung in eine andere Schule mit dem gleichen Bildungsabschluss.
Die körperliche Züchtigung sowie andere entwürdigende Erziehungsmaßnahmen sind verboten. Ordnungsmaßnahmen sollen pädagogisch begleitet werden. Die Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 sollen nur bei schwerem oder wiederholtem Fehlverhalten der Schülerin oder des Schülers angewandt werden.
§30 Erhebung und Verarbeitung von Daten
(8) Schülerinnen, Schüler und Eltern haben ein Recht auf Einsicht in die sie betreffenden Unterlagen und auf unentgeltliche Auskunft über die sie betreffenden Daten sowie die Stellen, an die Daten übermittelt worden sind; für minderjährige Schülerinnen und Schüler wird das Recht durch die Eltern ausgeübt. Die Einsichtnahme und die Auskunft können eingeschränkt oder versagt werden, wenn der Schutz der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers, der Eltern oder Dritter dieses erforderlich macht.
§31 Datenübermittlung an Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler
Die Schule kann die Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler über Ordnungsmaßnahmen nach § 25 Abs. 3, das Ende des Schulverhältnisses nach § 19 Abs. 3 und 4 sowie ein den erfolgreichen Abschluss des Bildungsganges gefährdendes Absinken des Leistungsstandes unterrichten, soweit nicht die Schülerinnen und Schüler einer solchen Datenübermittlung generell oder im Einzelfall widersprechen. Die Schülerinnen und Schüler sind auf das Widerspruchsrecht rechtzeitig, im Regelfall zu Beginn des Schuljahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird, schriftlich hinzuweisen. Erheben sie Widerspruch, sind die Eltern hierüber zu unterrichten.
Weiterhin ist zu beachten:
Die Schülerinnen und Schüler sind laut Schulgesetz berechtigt und verpflichtet am Unterricht teilzunehmen. Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, muss dies unverzüglich der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer mitteilen und schriftlich begrunden. Hierfür ist die Begründung der Eltern, Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler nach einem vorgegebenen Muster erforderlich.
Eine ärztliche Bestätigung ist vorzulegen
- bei krankheitsbedingter Abwesenheit an drei oder mehr aufeinander folgenden Schultagen (Näheres s. §4 (1) u. (2) der LandesVO u. d. schulärztlichen Aufg., 2008);
- bei Versäumnis von Leistungsnachweisen;
- bei Auflagen durch die Klassenkonferenz.
Der Antrag auf eine Beurlaubung vom Unterricht hat in angemessener Frist vor dem Ereignis zu erfolgen. In direkter Anbindung an Ferien können keine Unterrichtsbefreiungen genehmigt werden.
Die Hinweise gemäß den Bestimmungen des Schulgesetzes gelten auch für die Zeit nach den schriftlichen Prüfungen.
II. Schulordnung
Die folgenden Hinweise sollen den geregelten Ablauf des Unterrichtes an unserer Schule gewährleisten:
Jeder von uns soll die Möglichkeit haben, seine schulischen Ziele zu erreichen.
Dabei sind die vom Gesetzgeber der Schule zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Voraussetzung dafür ist eine von Lehrerinnen, Lehrern, Schülerinnen und Schülern gleichermaßen anerkannte Ordnung. Jeder soll sich so verhalten, dass andere weder belästigt noch gefährdet oder geschädigt werden.
Dabei sind die vom Gesetzgeber der Schule zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Voraussetzung dafür ist eine von Lehrerinnen, Lehrern, Schülerinnen und Schülern gleichermaßen anerkannte Ordnung. Jeder soll sich so verhalten, dass andere weder belästigt noch gefährdet oder geschädigt werden.
1. Parkplätze
Für diejenigen von uns, die mit einem Fahrzeug zur Schule kommen, gibt es ausgewiesene Parkplatze auf dem Schulgelände (Fahrräder, Kleinkrafträder) und außerhalb des Schulgeländes (Personenkraftwagen).
2. Schulgelände
In den Pausen und in den Freistunden können wir uns auf dem Schulhof und in den Pausenhallen erholen. Um uns auch an diesen Orten wohl zu fühlen, verpflichten wir uns, zur Sauberkeit und Ordnung beizutragen.
Die Pausen werden von Aufsicht führenden Personen begleitet.
Auf dem gesamten Schulgelände und in dem Schulgebäude gilt ein absolutes Rauchverbot.
3. Schulbesuch
Einen erfolgreichen Abschluss erlangen wir bei regelmäßiger und pünktlicher Teilnahme am Unterricht. Die Unterrichtszeiten sind durch die Stundenpläne vorgegeben.
Mit der Kenntnisnahme der Schulordnung und der Unterschrift unter dem Formblatt bestätigen die Schülerinnen und Schüler auch die Verpflichtung beim Umgang mit elektronischen Geraten zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte aller Personen an der Schule.
Der Besuch der Schulbüros, des RBZ–Büros oder der Schulleitung ist möglichst außerhalb der Unterrichtszeit vorzunehmen.
4. Sauberkeit
Wir alle sind für die Sauberkeit unserer Raume verantwortlich. Dies gilt auch für Tafeln, Pinnwände etc..
Abfälle trennen wir in den dafür vorgesehenen Behältern.
5. Nutzung von Schulrechnern
Alle Rechner im Schulnetzwerk nutzen wir grundsätzlich nur für schulische Zwecke.
Der Antrag auf eine Beurlaubung vom Unterricht hat in angemessener Frist vor dem Ereignis zu erfolgen. In direkter Anbindung an Ferien können keine Unterrichtsbefreiungen genehmigt werden.
Die Hinweise gemäß den Bestimmungen des Schulgesetzes gelten auch für die Zeit nach den schriftlichen Prüfungen.
6. Umgang mit Mobiltelefonen u.ä. im Unterricht
Die Erlaubnis oder das Verbot zur Nutzung mobiler digitaler Endgeräte wie Mobiltelefon, Tablet, Laptop etc. während des Schulunterrichts erteilt die jeweils unterrichtende Lehrkraft. Dahingehende Anweisungen sind von den Schülerinnen und Schülern zu befolgen!
Digitale Endgeräte, welche klar ersichtlich zum Mitschreiben des Unterrichtsinhalts genutzt werden, werden üblicherweise weiterhin erlaubt sein.
7. Schülerunfallversicherung
Generell besteht für alle Schülerinnen und Schuler eine gesetzliche Unfallversicherung. Auf dem Weg zur Schule, beim Aufenthalt auf dem Schulhof, während des Unterrichts und bei Schulveranstaltungen sind wir versichert.
Wenn es einmal zu einem Unfall kommt, müssen wir diesen unverzüglich im Schulbüro melden.
8. Haftung
Jeder, der grob fahrlässig oder vorsätzlich Schuleigentum beschädigt, haftet selbst für den von ihm verursachten Schaden.
9. Diebstahl
Wir achten auf unsere persönlichen Sachen und die der Mitschülerinnen und Mitschüler.
Sollte es zu Diebstählen kommen, wird dies der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer gemeldet und sofort zur Anzeige gebracht. Die Schule übernimmt keine Haftung.
10. Fundsachen
Jeder von uns mochte seine verlorenen persönlichen Dinge zurückbekommen. Deshalb bringen wir Fundsachen zum Schulbüro oder zum RBZ-Büro. Die Fundsachen können die Eigentümer bei dem Hausmeister oder im städtischen Fundbüro abholen.
11. Katastrophenfall
Im Katastrophenfall verlassen wir das Schulgebäude auf bestimmten Wegen. Die Fluchtwege sind in den jeweiligen Gebäuden durch Hinweisleuchten oder Fluchtwegplane ausgewiesen.
Mehr Informationen über die Fluchtwegpläne erhalten wir von unserer Klassenlehrerin oder unserem Klassenlehrer.
12. Schülervertretung (SV)
Wir gestalten unsere Schule über die gewählten Vertreter der Schülervertretung (Klassensprecherin/Klassensprecher, Schülersprecherin/Schülersprecher) in der SV aktiv mit.
[Sitz: Haus C – Raum 306, im Treppenaufgang neben dem Fahrstuhl] Kontakt: sv@esfl.de
Im Übrigen gilt das Schulprogramm der ECKENER-SCHULE.
Bestätigung - Die Kenntnisnahme der Bestimmungen des Schulgesetzes wird durch Unterschrift auf einem gesonderten Unterschriftenblatt bestätigt. Das Unterschriftenblatt ist eine Anlage zum Schülerstammblatt.
3. IT Policies
Nutzungsordnung für den Internetzugang am RBZ Eckener-Schule
Der drahtlose Internetzugang der Schule ist in erster Linie zur Unterstützung und Anreicherung des Unterrichts eingerichtet worden. Da das WLAN-Funkmedium wegen der geteilten Nutzung und der nicht auf definierte Bereiche beschränkten Reichweite grundsätzlich weniger sicher ist als die Datenübertragung im fest verkabelten Datennetz, kann ein Missbrauch des WLANs durch Mithören nicht vollständig ausgeschlossen werden. Daher kann die Nutzung dieses Netzwerks mit privaten Geräten nur auf der Grundlage bestehen, dass die folgenden Regeln von allen Nutzerinnen und Nutzern beachtet werden:
LAN/WLAN-Policy
- Verfügbarkeit und Sicherheit
Die Schule stellt einen Zugang zum Internet zur Verfügung, wobei sie keine Garantie für Verfügbarkeit und Sicherheit sowie Haftung für eventuelle Schäden übernimmt. Die Nutzerinnen und Nutzer sind für die Sicherungsmaßnahmen des eigenen Geräts (lokales Admin-Passwort, Virenschutz, ggf. Personal Firewall) selbst verantwortlich. Das Risiko bei der Nutzung des WLAN liegt bei den Nutzerinnen und Nutzern.
- Gerätestandards
Die Nutzerinnen und Nutzer sind verpflichtet, nur Geräte einzusetzen, die den aktuellen Standards entsprechen. - Gesetzliche Bestimmungen
Gesetzliche Bestimmungen des Strafrechts, des Jugendschutzrechts und des Urheberrechts sind einzuhalten. Insbesondere der Aufruf und das Versenden von Seiten mit pornografischen, gewaltverherrlichenden oder sonstigen gesetzeswidrigen Inhalten ist untersagt. - Schulordnung
Die Bestimmungen der Schulordnung sind einzuhalten; dazu gehört auch die eingeschränkte Nutzung von elektronischen Geräten im Schulgebäude. Die Nutzung innerhalb der Unterrichtszeit ist nur mit der ausdrücklichen Zustimmung einer Lehrkraft erlaubt. - Prüfungen und Klassenarbeiten
Die Nutzung des Internets während der Prüfungen oder bei Klassenarbeiten ist grundsätzlich untersagt. Dazu zählt bereits die Verbindung mit dem Internet, was als Betrugsversuch gezählt werden kann. - Zweckmäßige Nutzung
Die Nutzung des Netzwerks konzentriert sich auf z.B. Recherche- bzw. Darstellungszwecke, die dem Unterrichtsziel dienen. Die Nutzung von öffentlichen Chatprogrammen (ICQ, IRC, Jabber o. ä.), von Social Networks (Facebook, Myspace o.ä.) oder Online-Spielen ist ausdrücklich untersagt. - Beschränkung von Downloads und Streams
Um auch bei wachsender Anzahl der Zugänge ein möglichst komfortables Netz zu ermöglichen, ist es untersagt, Dateien, jegliche Art von Streams zu laden oder zu senden, die nicht dem Zwecke des Seitenaufbaus dienen. Ausgenommen hiervon sind Streams, die nach Zustimmung der Lehrkraft unmittelbar dem Unterricht dienen. - Zugangsdaten
Die Weitergabe der WLAN-Zugangsdaten an Dritte ist strengstens untersagt! Die Nutzung des WLAN-Zugangs ist ausschließlich für Nutzerinnen und Nutzer mit den individuell zugewiesenen Zugangsdaten vorbehalten. Ein Verstoß gegen diese Auflagen führt zur sofortigen Sperrung des WLAN-Zugangs. Im Zweifelsfall werden die registrierte Nutzerin oder der registrierte Nutzer für eventuelle Verfehlungen zur Rechenschaft gezogen. - Überwachung und Datenschutz
Die Schule ist gesetzlich und zum Zwecke der Wahrung ihrer Aufsichtspflicht berechtigt, den Datenverkehr zu kontrollieren und zu speichern. Über die gespeicherten Daten ist eine eindeutige Rückführung auf die Nutzerinnen und Nutzer möglich. Sollten Verstöße gegen die Nutzungsordnung und/oder ein Strafbestand vorliegen, werden die Daten zur weiteren Ermittlung an die zuständigen Stellen weitergeleitet. Zudem können die Benutzungsrechte zeitweise oder auf Dauer eingeschränkt werden. -
EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO)
a. Datenverarbeitung: Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß den Bestimmungen der EU-DSGVO.
b. Rechtsgrundlage: Die Verarbeitung der Daten erfolgt auf der Rechtsgrundlage der Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO).
c. Betroffenenrechte: Nutzerinnen und Nutzer haben das Recht auf Auskunft über die gespeicherten personenbezogenen Daten, deren Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit und Widerspruch. Anfragen sind an die Schulleitung zu richten.
d. Datensicherheit: Es werden technische und organisatorische Maßnahmen ergriffen, um die Sicherheit der personenbezogenen Daten zu gewährleisten und unbefugten Zugriff zu verhindern.
e. Datenaufbewahrung: Die Daten werden nur so lange gespeichert, wie es für die Erfüllung der oben genannten Zwecke erforderlich ist und gesetzliche Vorgaben dies vorsehen.
f. Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten: Für Fragen zum Datenschutz können sich Nutzerinnen und Nutzer an den Datenschutzbeauftragten der Schule wenden. Die Kontaktdaten sind auf der Website der Schule zu finden.
-
Nutzung von schulischen Endgeräten
a. Bereitstellung und Verantwortung: Die Schule stellt bestimmte Endgeräte (z.B. Laptops) für die Nutzung im Unterricht zur Verfügung. Die Nutzerinnen und Nutzer sind dafür verantwortlich, diese Geräte sorgfältig und gemäß den Vorgaben der Schule zu verwenden.
b. Zweckmäßige Nutzung: Schulische Endgeräte dürfen ausschließlich für schulische Zwecke verwendet werden. Jegliche private Nutzung ist untersagt.
c. Schutz und Sicherheit: Die Nutzerinnen und Nutzer sind verpflichtet, die Geräte vor Schäden, Verlust oder Diebstahl zu schützen. Jede Beschädigung oder jedes Fehlverhalten ist unverzüglich der zuständigen Lehrkraft zu melden.
d. Software und Daten: Es ist nicht gestattet, ohne Genehmigung Software zu installieren oder Daten zu speichern, die nicht dem Unterrichtszweck dienen.
e. Rückgabe: Schulische Endgeräte sind nach der Nutzung in einwandfreiem Zustand zurückzugeben. Die Schule behält sich das Recht vor, bei Missbrauch oder Beschädigung Maßnahmen zu ergreifen, die bis zum Ausschluss von der Nutzung reichen können.
4. Unterschriftenblatt zur digitalen Einschulung
Unterschriftenblatt zur Digitalen Einschulung.pdf
Bitte den Anhang drucken und unterschreiben als Nachweis der Kenntnisnahme.